Förderungen der Stadt Wien für Sonnenschutzanlagen außen
Voraussetzungen
Gefördert wird die nachträgliche Montage von außenliegenden, zur Vermeidung sommerlicher Überwärmung geeigneter Sonnenschutzeinrichtungen an Fassaden.
Geeignete Sonnenschutzeinrichtungen sind Rollläden und Lamellenbehänge (ohne Nachweis) oder Fassadenmarkisen (mit Nachweis) beides in Verbindung mit 2- oder 3-fach-Verglasungen (dazu gehören auch Balkontüren) oder Kastenfenstern.
Technische Information für Hersteller und Montagefirmen: Fassadenmarkisen müssen einen Gesamtenergiedurchlassgrad kleiner als 0,14 aufweisen (gtot kleiner oder gleich 0,14). Ist dieser Wert nicht verfügbar so kann auch ein Abminderungsfaktor kleiner als 0,23 herangezogen werden (Fc-Wert kleiner oder gleich 0,23).
Die Montage von Sonnenschutz in Eigenheimen, Kleingärtenwohnhäusern und Reihenhäusern sowie Geschäftslokalen wird nicht gefördert.
Fristen und Termine
Der frühestmögliche Zeitpunkt für eine Antragstellung ist der Tag der Beschlussfassung der Förderung im Wiener Gemeinderat (19. Dezember 2019). Zu diesem Zeitpunkt (Tag der Antragstellung) darf die Rechnung maximal 6 Monate alt sein.
Die Förderaktion gilt bis zum 31. Dezember 2025.
Zuständige Stelle
Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten (MA 50)
20., Maria-Restituta-Platz 1, 6. Stock im Infopoint
Telefon: +43 1 4000-74860
Fax: +43 1 4000-99-74879
E-Mail: wv@ma50.wien.gv.at
Montag bis Freitag von 8 bis 13 Uhr
Technische Stadterneuerung (MA 25)
20., Maria-Restituta-Platz 1, 6. Stock im Infopoint
Telefon: +43 1 4000-74860
Kontakt für die Baueinreichung: Gebietsgruppen
Parteienverkehr in allen Gebietsgruppen Dienstag und Donnerstag von 8 Uhr bis 12.30 Uhr.
Die Baueinreichung ist auch digital möglich.
Die Baupolizei bezieht zur Begutachtung im Hinblick auf das Stadtbild die Abteilung Architektur und Stadtgestaltung in das Verfahren ein.
Verfahrensablauf
Sie müssen den Antrag und alle erforderlichen Unterlagen bei der Abteilung Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten einreichen. Dort wird Ihr Antrag in förderungsrechtlicher Hinsicht überprüft. Danach erfolgt eine technisch-wirtschaftliche Prüfung durch die Abteilung Technische Stadterneuerung. Bei positivem Prüfergebnis erhalten Sie ein Erledigungsschreiben und die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen erhält den Auftrag, den Einmalzuschuss anzuweisen.
Erforderliche Unterlagen
Sie müssen dem Antragsformular folgende Unterlagen beilegen:
- Qualitätsnachweis des Herstellers der Sonnenschutzeinrichtung (Bei außenliegenden Rollläden und Lamellenbehängen muss kein spezieller Nachweis vorgelegt werden, bei Fassadenmarkisen ein Nachweis, dass der Gesamtenergiedurchlassgrad gtot kleiner oder gleich 0,14 entspricht.)
- Rechnung, mit Datum bis 6 Monate vor Antragstellung, beginnend ab der Beschlussfassung des Gemeinderates (19. Dezember 2019)
- Zustimmung der Hauseigentümerin oder des Hauseigentümers zur Montage der Sonnenschutzeinrichtung
- Innerhalb von Schutzzonen: Bewilligung der Abteilung Architektur und Stadtgestaltung. Die Bewilligung bekommen Sie bei der Baupolizei (Baubewilligung oder Kenntnisnahme der Bauanzeige durch die Baupolizei)
Kosten und Zahlung
Es kann
- für Mieterinnen oder Mieter, Nutzungsberechtigte und Eigentümerinnen oder Eigentümer einer Wohnung im mehrgeschossigen Wohnbau (Sammelantragstellung durch Hauseigentümerinnen oder Hauseigentümern möglich)
- für Wiener Wohnen oder Bauvereinigungen, die im Sinne des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes als gemeinnützig anerkannt wurden, im Zuge von Wohnhaussanierungen nach dem II. Hauptstück des WWFSG 1989,
ein einmaliger nichtrückzahlbarer Zuschuss im Ausmaß von 50 Prozent der Kosten, maximal 1.500 Euro je Wohneinheit gewährt werden. Für eine Wohneinheit kann nur einmal der Maximalbetrag von 1.500 Euro in Anspruch genommen werden.
Die Auszahlung von Förderungsgeldern erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Budgetmittel. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung dieser Förderung.
Rechnungen und Zahlungen
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 1.
Erledigungsdauer
Die Dauer der Erledigung richtet sich danach, ob Sie alle Unterlagen vollständig eingereicht haben.
Formular
Zusätzliche Informationen
Befindet sich die Wohnung in einer Schutzzone: Bewilligung der Abteilung Architektur und Stadtgestaltung
Eine Regelung dieser Förderung auf Basis einer Durchführungsverordnung nach dem II. Hauptstück des WWFSG 1989 beendet vorzeitig die Förderungsaktion.
Sie sind verpflichtet, alle behördlichen und rechtlichen Auflagen und Bedingungen in Zusammenhang mit der Montage des Sonnenschutzes einzuhalten.
Rechtliche Grundlage: Gemeinderatsbeschluss vom 19. Dezember 2019
Förderantrag: MA 50